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Oberlandesgerichte (OLG) |
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Gemeinsame Schulden nach der Trennung |
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Ausgleich der Gesamtschulden der Eheleute nach der Trennung Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt findet der interne Gesamtschuldnerausgleich eines von den Eheleuten gemeinsam eingegangenen Kredites nach der Trennung entweder nach einer Vereinbarung oder unter Berücksichtigung der jeweils dem einzelnen Ehe-gatten allein zugute gekommenen Werte statt. Oberlandesgerichts Frankfurt, Urteil vom 4.8.2004 – 1 U 284/03
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Unterbringung durch Betreuer? |
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Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist auch befugt, ohne zusätzliche gerichtlicher Anordnung, der Unterbringung der betreuten Person einschließlich freiheitsentziehender Maßnahmen zuzustimmen. OLG Stuttgart, Beschluß vom 29.6.2004 – 8 W 230/04
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Bankgeheimnis und Abtretung |
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Die Abtretung einer Darlehensrückzahlungsforderung durch eine Bank bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Kunden, wenn die Abtretung nicht auf Grund eines gegenseitigen Handelsgeschäfts beruht. Insofern verletzt die Abtretung der Darlehensrückzahlungs-forderung die Schweigepflicht der Bank und ist daher kraft Gesetzes unwirksam. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.5.2004 - 8 U/84/04
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Verbraucherschutz beim Zeitschriften-Abonnement |
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Ein Zeitschriften-Abonnement , das als Ratenlieferungsvertrag einzuordnen ist und dessen bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu leistende Gesamtzahlungen den Betrag von 200 EUR nicht übersteigen, unterliegen nicht im Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 505 Abs. 1 Satz 2, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ein Schriftformerfordernis nach § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Anschaffungen im Werte von 200 EUR liegen üblicherweise im Bereich von Alltagsgeschäften. OLG Oldenburg, Urteil vom 8.1.2004 – 1 U/70/03
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Gestohlenes Auto mit Kfz-Brief |
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Kein automatischer Versicherungsverlust bei Fahrzeugbrief im gestohlenen Wagen Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein beim Parken im Auto zurückgelassener Kraftfahrzeugbrief nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. Vielmehr schuldet die Versicherung den Nachweis, dass dieses Zurücklassen des Kraftfahr-zeugbriefes ursächlich für den Diebstahl des Fahrzeuges war. Das Gericht kann insbesondere festgestellt, dass die mit dem Zurücklassen des Kraftfahrzeugbriefes ermöglichte bessere Verwertung des Fahrzeuges eine Ursächlichkeit für den Diebstahl nicht begründen kann. OLG Köln, Beschluss vom 12.9.2003 – 9 W 50703
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Das "Kleingedruckte" = AGB |
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Ein Sportstudio hatte in seinen Vertragsbedingungen die Formulierungen: "Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränke ist nicht gestattet." Diese Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Eine weitere Klausel "kommt der Kunde länger als zwei Beiträge in Zahlungsverzug, so werden aller Beiträge bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages sofort fällig. Diese Klausel verstößt weder gegen § 309 Nr. 6 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 BGB, dar zum Vergleich § 543 Nr. 3a BGB herangezogen werden kann.
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.6.2003 – 7 U 36/03
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Billigflieger und IATA-Standard |
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Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass auch die Billig-Fluglinien einer Inhaltskontrolle hinsichtlich ihrer Beförderungsbedingungen unterliegen, wenn die Beförderungsbedingungen weitgehend den Empfehlungen der International Air Transport Association (IATA) angepasst worden sind und vom Bundesministerium für Verkehr genehmigt sind. Nach dieser Entscheidung sind ein Ausschluss jeglicher Haftung für die nicht Einhaltung der angegebenen Flugzeiten und das Erreichen von Anschlussflügen als Verstoß gegen § 309 Nr. 7b BGB n. F. und der gegen § 308 Nr. 4 BGB n. F. verstoßende ausnahmslose Vorbehalt des Austausches des angekündigten Flugzeuge typisch unzulässig. Oberlandesgericht Köln, Urt. vom 12.9.2003 – 6 U 29/03
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OLG Hamburg - Staatsschutzsenat "Mzoudi" |
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Nicht richtig informiert – Pfusch bei der Bundesanwaltschaft? Der „Terroristen-Prozess Mzoudi“ vor dem Oberlandesgericht Hamburg hat spätestens seit der Aufhebung des Haftbefehls seltsame Züge genommen. Fest steht offensichtlich, dass der Angeklagte die Al-Qaida-Attentäter kannte und in einem Camp gewesen ist. Mehr aber nicht. Deshalb „Im Zweifel für den Angeklagten“. Das Hamburger Gericht hat permanent beanstandet, dass die Generalbundesanwaltschaft mit unzureichenden Beweisen gearbeitet hat. Selbst die strafprozessrechtlich höchst fragwürdige Methode der Benennung dubioser Dokumente und die Vernehmung angeblicher Zeugen hat der Seriösität der Bundesanwaltschaft nach dem jetzigen Sachstand mehr geschadet als genutzt und die Frage aufgeworfen, ob die Bundesanwaltschaft politischen Interessen oder der Rechtspflege dient. Prozessbeobachter fühlen sich an die Dienstzeit des wenig erfolgreichen Generalbundesanwalts Rebmann erinnert, der seinerzeit bei den Terroristen-RAF-) und Spionage-Prozessen mit einer fragwürdigen Öffentlichkeitsarbeit und wenig Erfolg aufgefallen war. Der Prozess gegen Mzoudi bewies ausweislich der richterlichen Kritik, dass die Bundesanwaltschaft unter der Ägide des früheren Zivilrichters Hemberger strafrechtlich mehr als eine Schlappe erlitten hat. Es scheint so, als ob das fast krampfhafte Festhalten an fehlenden Beweisen oder ein möglicherweise fragwürdig erlangtes „Beweis“-Material der Rechtspflege nicht zum Nutzen gereicht. Das Hamburger Oberlandesgericht hat jedenfalls verdeutlicht, dass es den Angeklagten aufgrund einer bloßen Bekanntschaft mit den mutmaßlichen Attentätern nicht verurteilen kann. Der erfolglose Bundesanwalt Hemberger kündigte die Revision an. Hier kann die Bundesanwaltschaft jedoch nur Erfolg haben, wenn sie dem Hamburger Oberlandesgericht Verletzungen der Rechtsnormen nachweisen kann. Man darf gespannt sein. Ein weiteres Problem unseres Rechtsstaates dürfte der Umgang unserer Bundesbehörden mit Geheimmaterial, Verschlusssachen und das Aufbauschen von halbseidenen Zeugen sein. Der Staatsschutz scheint nach wie vor ein „Staat im Staate“ zu sein.
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Unerlaubte Werbung - Spam |
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Es ist grundsätzlich unzulässig, unerwünschtes Werbematerial im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu versenden. Allein die Einräumung der Möglichkeit für den Adressaten, die Zusendung weiterer E-Mails durch Anklicken einer „Abstell-E-Mail“ zu bewirken, schließt den Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht aus. OLG Koblenz, Beschl. vom 10.6.2003 – 1 W 342/03
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Die "Scharf"-Richter |
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Die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei Bagelldelikten verstößt gegen das Übvermaßgebot. Das Landgericht Ravensburg hatte aufgrund des Betreibens der Staatsanwaltschaft einen Freigänger, der eine "Milchschnitte" im Wert von 0,25 Euro gestohlen hatte, zu einem Monat Freiheitstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten vor dem OLG Stuttgart hatte Erfolg. OLG Stuttgart, Beschluß v. 4.7.2002 - 2 Ss 138/02
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Fragwürdige Unternehmens-Beratung |
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Es ist sittenwidrig, wenn eine Unternehmensberatung einen als Laien einzustufenden Unternehmer im Zusammenhang mit der Übergabe einer Betriebsanalyse ohne sachlichen Grund dazu bringt, in einem Formular die Ansprüche der Unternehmensberatung nach Grund und Höhe anzuerkennen. Mit einer solchen Formularpraxis verhindert die Unternehmensberatung in sittenwidriger Weise Gewährleistungsansprüche wegen Schlechtleistung. Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 23.10.2003 – 16 U 199/02 Fazit: Vorsicht bei "Mitgliedschaften"!
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E-Mail-Belästigung |
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Es ist grundsätzlich unzulässig, unerwünschtes Werbematerial im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu versenden. Allein die Einräumung der Möglichkeit für den Adressaten, die Zusendung weiterer E-Mails durch Anklicken einer „Abstell-E-Mail“ zu bewirken, schließt den Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht aus. OLG Koblenz, Beschl. vom 10.6.2003 – 1 W 342/03
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