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Bundesverfassungsgericht |
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Visa-Ausschuß muß weitermachen! |
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Bundesverfassungsgericht fordert beschleunigte Arbeitsweise des Visa-Ausschusses. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes verpflichtete den Visa-Untersuchungsausschuß zu unverzüglichen Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bis zur Auflösung des Bundestages. Mit dieser Entscheidung wurde deutlich, daß die Farce einer pseudogerichtlichen Handhabung der Parteien nach jeweiligem Mehrheitsproporz nicht akzeptabel ist. (15.6.05)
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Wohngemeinschaft schuldet keine Auskunft |
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Mitglieder eine Wohngemeinschaft sind keine Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft oder einer Bedarfsgemeinschaft. Ein Antragsteller nach „Hartz IV“ auf das Arbeitslosengeld II muß daher keine Angaben über seine Mitbewohner machen. Bundesverfassungsgericht, Beschluß v. 29.10.2004 – 1 BvR 1962/04
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Keine begrenzte Namensverwendung |
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Frau Büttner hat mit der Eheschliessung den Namen Goldmann angenommen. Nach 5 Jahren wird die Ehe geschieden. Die geschiedene Frau Goldmann, geb. Büttner, fasst nach drei Jahren wieder Mut und will Herrn Müller heiraten. Da ihnen der Name Müller zu eintönig vorkommt, entscheiden sich die zukünftigen Eheleute Goldmann/Müller für den Namen Goldmann. Dies erbost den Ex-Namensspender Goldmann, der sich dagegen wehrt, dass sein guter Name nun von diesem Herrn Müller in der neuen Ehe getragen werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden dass ein „angeheirateter Name“ in einer späteren Ehe auch von den „neu eingeheirateten Partner“ getragen werden darf, wenn sich die Eheleute der nachfolgenden Ehe hierauf einigen. Insofern bedarf § 1355 Abs. 2 BGB einer Korrektur, die der Gesetzgeber bis zum 31.3.2005 an das Grundgesetz anzupassen hat. BVerfG, Urteil vom 18.2.2004 – 1 BvR 193/97
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Reparaturstelle der Nation |
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Nur wenige Meter von unserer Kanzlei entfernt residieren die Purpur-Träger und entscheiden endgültig. Gegenstand der Entscheidung ist regelmäßig, die Prüfung, ob ein Gesetz oder eine gerichtliche Entscheidung gegen das Grundgesetz verstößt. Lesen Sie einmal das Grundgesetz!
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Sicherheitsverwahrung ja - aber nur mit Kontrolle |
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Sicherheitsverwahrung unbegrenzt möglich – aber nur bei regelmäßiger Kontrolle. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 5.2.2004, dass ein Straftäter auch nach Verbüßen der Strafe in Sicherheitsverwahrung bleiben kann, wenn ein Gutachten die weitere Gefährlichkeit der inhaftierten Person feststellt. Gleichzeitig schrieb das Bundesverfassungsgericht fest, dass Personen in Sicherheitsverwahrung alle zwei Jahre zu überprüfen sind. Mit dieser Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht die schwierige Abwägung zwischen den Anspruch des Inhaftierten nach Strafverbüssung und dem Schutzinteresse der Allgemeinheit vor – befürchteten – neuen Straftaten.
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Unser Grundgesetz |
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Artikel 1: Schutz der Menschenwürde
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Artikel 2: Persönliche Freiheitsrechte
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Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz
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Artikel 4: Glaubens- Gewissen- und Bekenntnisfreiheit
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Artikel 5: Recht der freien Meinungsäußerung
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Artikel 6: Ehe, Familie, nichteheliche Kinder
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Artikel 7: Schulwesen
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Artikel 8: Versammlungsfreiheit
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Artikel 9: Vereinigungsfreiheit
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Artikel 10: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
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Artikel 11: Freizügigkeit
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Artikel 12: Berufsfreiheit
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Artikel 13: Unverletzlichkeit der Wohnung
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Artikel 14: Eigentum, Erbrecht und Enteignung
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Artikel 15: Sozialisierung
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Artikel 16: Ausbürgerung, Auslieferung
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Artikel 17: Asylrecht
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