AKTUELL: UNSERE SCHWERPUNKTE 2011: Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht - Erbrechtliche Regelungen. +++ Wir möchten schlichten. +++ Sie haben Probleme im Recht? +++ Wir möchten Ihnen Informationen + Beratungen bieten +++ Wir empfehlen Ihnen Überlegungen und Beratungen i n R u h e und Beachtung etwaiger Fristen. Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. KARLSRUHE Telefon 0721-23637. Und bitte BEACHTEN SIE: Die Rechtsprechung ändert sich tagtäglich - deshalb erfolgen unsere Hinweise ohne Gewähr! Wir freuen uns auf Sie!

Bundesverfassungsgericht

Visa-Ausschuß muß weitermachen!

Bundesverfassungsgericht fordert beschleunigte Arbeitsweise des Visa-Ausschusses.
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes verpflichtete den Visa-Untersuchungsausschuß zu unverzüglichen Wiederaufnahme seiner Tätigkeit bis zur Auflösung des Bundestages. Mit dieser Entscheidung wurde deutlich, daß die Farce einer pseudogerichtlichen Handhabung der Parteien nach jeweiligem Mehrheitsproporz nicht akzeptabel ist. (15.6.05)


Wohngemeinschaft schuldet keine Auskunft

Mitglieder eine Wohngemeinschaft sind keine Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft oder einer Bedarfsgemeinschaft. Ein Antragsteller nach „Hartz IV“ auf das Arbeitslosengeld II muß daher keine Angaben über seine Mitbewohner machen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluß v. 29.10.2004 – 1 BvR 1962/04


Keine begrenzte Namensverwendung

Frau Büttner hat mit der Eheschliessung den Namen Goldmann angenommen. Nach 5 Jahren wird die Ehe geschieden. Die geschiedene Frau Goldmann, geb. Büttner, fasst nach drei Jahren wieder Mut und will Herrn Müller heiraten. Da ihnen der Name Müller zu eintönig vorkommt, entscheiden sich die zukünftigen Eheleute Goldmann/Müller für den Namen Goldmann. Dies erbost den Ex-Namensspender Goldmann, der sich dagegen wehrt, dass sein guter Name nun von diesem Herrn Müller in der neuen Ehe getragen werden soll.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden dass ein „angeheirateter Name“ in einer späteren Ehe auch von den „neu eingeheirateten Partner“ getragen werden darf, wenn sich die Eheleute der nachfolgenden Ehe hierauf einigen. Insofern bedarf § 1355 Abs. 2 BGB einer Korrektur, die der Gesetzgeber bis zum 31.3.2005 an das Grundgesetz anzupassen hat.
BVerfG, Urteil vom 18.2.2004 – 1 BvR 193/97


Reparaturstelle der Nation

Nur wenige Meter von unserer Kanzlei entfernt residieren die Purpur-Träger und entscheiden endgültig. Gegenstand der Entscheidung ist regelmäßig, die Prüfung, ob ein Gesetz oder eine gerichtliche Entscheidung gegen das Grundgesetz verstößt. Lesen Sie einmal das Grundgesetz!


Sicherheitsverwahrung ja - aber nur mit Kontrolle

Sicherheitsverwahrung unbegrenzt möglich – aber nur bei regelmäßiger Kontrolle.
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 5.2.2004, dass ein Straftäter auch nach Verbüßen der Strafe in Sicherheitsverwahrung bleiben kann, wenn ein Gutachten die weitere Gefährlichkeit der inhaftierten Person feststellt. Gleichzeitig schrieb das Bundesverfassungsgericht fest, dass Personen in Sicherheitsverwahrung alle zwei Jahre zu überprüfen sind. Mit dieser Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht die schwierige Abwägung zwischen den Anspruch des Inhaftierten nach Strafverbüssung und dem Schutzinteresse der Allgemeinheit vor – befürchteten – neuen Straftaten.


Unser Grundgesetz

Artikel 1: Schutz der Menschenwürde
Artikel 2: Persönliche Freiheitsrechte
Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz
Artikel 4: Glaubens- Gewissen- und Bekenntnisfreiheit
Artikel 5: Recht der freien Meinungsäußerung
Artikel 6: Ehe, Familie, nichteheliche Kinder
Artikel 7: Schulwesen
Artikel 8: Versammlungsfreiheit
Artikel 9: Vereinigungsfreiheit
Artikel 10: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Artikel 11: Freizügigkeit
Artikel 12: Berufsfreiheit
Artikel 13: Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 14: Eigentum, Erbrecht und Enteignung
Artikel 15: Sozialisierung
Artikel 16: Ausbürgerung, Auslieferung
Artikel 17: Asylrecht