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Bundesgerichtshof |
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Dresdner Bank: "Lastschrift-Trick" gescheitert. |
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BGH beanstandet Tricks der Dresdner Bank Der Bundesgerichtshof kritisiert massiv die rechtswidrigen Versuche der Dresdner Bank, die Rechtsprechung zu umgehen und Gebühren bei den Kunden zu schinden. Ein Bank darf im Falle der Rückweisung einer ungedeckten Lastschrift keine Gebühren erheben. So hatte der BGH schon 1997 (Urt. 21.10.1997 – XI ZR 296 /96 u. 5/97) geurteilt. Die Dresdner Bank reagierte hierauf, indem sie anstelle der „Gebühren“ nunmehr „Schadensersatz“ begehrte. Im Bewußtsein der Rechtslage hatte die Bank intern ihre Mitarbeiter angewiesen, die Konten der betroffenen Kunden mit 6 Euro zu belasten. Zu Unrecht. Der BGH sieht hierin einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB, was wiederum zur Inhaltskontrolle nach §§ 307-309 BGB führt. BGH, Urteil v. 8.3.2005 Az.: ZR 154/04 -
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Unterhaltsschuldner muß notfalls die Verbraucherinsolvenz wählen Kindesunterhalt hat Vorrang. Einem verschuldeten Unterhaltspflichtigten ist es nicht zuzumuten, sich weiter zu verschulden.. Allerdings muß er auch geeignete Maßnahmen treffen, um die Verschuldung zu beenden. Hierzu gehört auch das Anhalten der Verschuldung und die Restsschuldbefreiung durch Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Bundesgerichtshof bejahte daher eine Obliegenheit zur Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, falls nicht ausnahmsweise gravierende Argumente dagegen sprechen würden. BGH, Urteil vom 24.2.2005 – XII 114/03
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Auf der Schulbank: Bundesrichter |
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Bundesrichter lernen die neue Rechtsschreibung und Fremdsprachen Der Präsident des Bundesgerichtshofs, Günther Hirsch, gab anläßlich des Neujahrsempfanges 2005 bekannt, daß im Dienstgebrauch die neue Rechtschreibung gelten würde. Im Rahmen der „richterlichen Unabhängigkit“ könne jeder Richter jedoch so schreiben, wie er wolle. Aufgrund der unzureichenden Fremdsprachenkenntnisse der Richter werden zudem im Hinblick auf die europäische Gesetzesflut in Zukunft Fremdsprachenkurse angeboten. Man lernt nie aus…
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Kredit und Sittenwidrigkeit |
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Ehefrau als mit Darlehensnehmerin anzusehen ist, wenn sie den Kreditantrag als Darlehensnehmerin unterschreibt und der Kreditgegenstand, in diesem Falle ein Auto, "zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens" genutzt werden soll. Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Darlehnsnehmerin und lediglich mithaftende Person ist dann kein Raum für eine bloße Mithaftung, wenn die finanziellen Mittel bei der Darlehensnehmer nicht ausreichen, um die laufenden Zinsen des Kredits zu tragen. Ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die guten Sitten gem. § 138 I BGB wegen krasser finanziellen Überforderung wurde deshalb verneint BGH, Urteil vom 23.3.2004 - XI ZR 114/03
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Erben und nachehelicher Unterhalt |
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Erben und Übergang des nachehelichen Ehegattenunterhalts Ein Erbe kann sich auf den Wegfall des nachehelichen Ehegattenunterhalts auch dann berufen, wenn der Erblasser den nachehelichen Ehegattenunterhalts bis zu seinem Tode bezahlt hat. Zumindest ist jedoch zu beachten, dass die gesetzlichen Unterhaltspflicht auf den Erben übergeht und nur eine Beschränkung durch den fiktiven Pflichtteil des unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten zu berücksichtigen ist. Der Erbe kann sich auf den Ausschlussgründen nach § 1579 BGB berufen, sofern der Erblasser nicht hierauf verzichtet hat. Ein solcher Ausschlussgründen nach § 1579 Nr. 7 BGB ist insbesondere gegeben, wenn der Unterhaltsgläubiger längere Zeit mit einem neuen Partner zusammenlebt. BGH, Urteil vom 28.1.2004 – XII ZR 259/01
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Biedenkopf und die Domain |
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Domain-Registrierung: Prioritätsprinzip (Kurt-Biedenkopf.de) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Domain-Registrierungsstelle DENIC ihre Verwaltung von Millionen Adressen effektiv dahin-gehend gestalten darf, dass bei der Anmeldung von Adressen nur nach dem Prioritätsprinzip entschieden wird. Insbesondere besteht keine Prüfungspflicht hinsichtlich der gegenwärtigen und evtl. zukünftigen Interessen Dritter Person. Verlierer des Prozesses war der frühere Ministerpräsident von Sachsen Kurt Biedenkopf. BGH, Urteil vom 19.2.2004 – I ZR 82/01
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"Schrott-Immobilien" - keine Hilfe vom BGH! |
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BGH: Die gemobbte Polizistin.. |
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Polizistin P wird im Rahmen des Revierdienstes von ihren Vorgesetzen zu untergeordneten Tätigkeiten „verdonnert“, wobei sich seine Vorgesetzten auch nicht scheuen, P mit obzönen Worten zu bedenken.
P erleidet hierdurch gesundheitliche Schäden und macht Schmerzensgeld gegen den Freistaat Bayern geltend. Und zwar zu Recht.
BGH, Beschl. v. 1.8.2002 – III ZR 277/01
Wird ein Polizeibeamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung ständig durch seine Vorgesetzten schikaniert und beleidigt (Mobbing), so haftet sein Dienstherr entsprechend dem Amtshaftungsgrundsätzen.
Anmerkung: Die Schmerzensgeld-Klage gegen das Land vor den ordentlichen Gerichten – und nicht vor dem Arbeitsgericht – auszutragen.
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Nur die Besten! |
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Nicht immer verständlich ist die Wahl der Bundesrichter, da es im sogenannten Richterwahlaus-schuß auch immer Versuche gibt, die möglicherweise mehr das Parteibuch als das juristische Wis-sen der Kandeidaten prüfen. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat hierzu festgestellt, daß jeder Jurist den gleichen Zugang zu einer ausgeschriebenen haben muß und das Prinzip der "Besten-Auslese" gelten müsse. Dagegen gelte das Besten-Prinzip nicht bei der Kandidatur zum Justizminister oder zum Bundesverfassungsgericht.
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WEG - Verwalter-Entlassung |
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BGH, Beschl. v. 17.7.2003 – V ZB 11/03
Der Beschluß einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Entlassung des Verwalters widerspricht – im Gegensatz zum Beschluß des BayObLG v. 19.2.2002 – 2 Z BR 104/02 - .nicht grundsätzlich der ordnungsgemäßen Verwaltung. Nach Auffassung des BGH gilt etwas anders nur, wenn erkennbar Ansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen, auf die üblicherweise nicht verzichtet wird.
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Vertrauen in Postlaufzeiten |
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Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 30.9.2003 erneut klargestellt, dass dass sich ein Absender. auf übliche Postlaufzeiten verlassen kann und keinerlei Pflicht hat, sich nach dem ordnungsgemäßen Eingang seines Schriftsatzes zu erkundigen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass dem Absender besonderer Umstände bekannt sind, aus denen sich eine Verzögerung ergeben könnte. BGH Beschluss vom 30.9.2003 – VI ZB 60/02
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