 |
 |
 |
|
|
Bundesarbeitsgericht |
|
|
Befristete Arbeitsverträge sofort in Schriftform! |
|
|
Befristete Einstellung: Sofortige Schriftform empfohlen. Das Bundesarbeitsgericht hat verdeutlicht, daß es bei der Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses der Schriftform bedarf und diese unmittelbar mit der Einstellung einzuhalten ist, da anderenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. In dem entschiedenen Fall hatte der Mitarbeiter seine Tätigkeit aufgrund der mündlichen Vereinbarung aufgenommen und zehn Tage nach Arbeitsbeginn wurde erst der schriftliche (befristete) Arbeitsvertrag geschlossen. Das Bundesarbeitgericht sah hierin einen neuen Vertrag, der nichts an dem mündlich geschlossenen und unbefristeten Arbeitsvertrag ändern würde. BAG, Urteil v. 1.12.2004 – 7 AZR 198/04
|
|
|
Aufhebungsverhandlung - Mitwirkung Betriebsrat |
|
|
Arbeitnehmer können nicht nur im Falle von Kündigungsgesprächen, sondern auch im Falle von Aufhebungsverhandlungen verlangen, daß der Betriebsrat hinzugezogen wird. Dies gilt vor allem in Situationen, in denen noch vorhandene Arbeitsplätze und die beruflichen Qualifikationen des Arbeitnehmers bedeutsam sein können, nicht dagegen bei Betriebsstillegungen. Bundesarbeitsgericht, Beschl. v. 16. November 2004 – 1 ABR 53/03
|
|
|
Schutz des Betriebsrats vor ordentlicher Kündigung |
|
|
Schutz des Betriebsrats bei Massenänderungskündigung Der Betriebsrat ist während seiner Amtszeit mit Ausnahme von Betriebs- und Abteilungsstillegungen vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Dies gilt auch für den Fall, daß es im Betrieb zu einer größeren Zahl von Änderungskündigungen kommt. BAG, Urteil vom 7.10.2004 – 2 AZR 81/04
|
|
|
Telefonieren nach Mauritius |
|
|
Unerlaubte und heimliche Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers nach Mauritius mit einem Betrag von 1355 EUR können eine aus-serordentliche Kündigung rechtfertigen Handelt es sich um ein Betriebsratsmitglied, bedarf die Kündigung der Zustimmung nach § 103 BetrVG durch den Betriebsrat und somit eines Dritten. Auf diese Zustimmung, die nicht dem Schriftformerfordernis unterlegt, sind jedoch die §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB nicht anwendbar. § 102 BetrVG enthält eine in sich geschlossene Sonderregelung. BAG, Urt. vom 4.3.2004 – 2 AZR 147/03
|
|
|
Arbeitnehmer-Direktversicherung in der Insolvenz |
|
|
Eine vom Arbeitgeber finanzierte Direktversicherung steht dem Arbeitnehmer erst mit Eintritt der Unverfallbarkeit zu. Erfolgt die Übertragung der Anwartschaft auf die Direktversicherung an den Arbeitnehmer innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol-venzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, so unterliegt die Übertragung ohne weitere Voraussetzungen der Anfechtung. Für die Verjährung der Anfechtung gilt die zweijährige Verjährungsfrist, welche mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Etwaige tarifvertragliche Ausschlussfristen finden im Zusammenhang mit der Anfechtung keine Berücksichtigung. BAG, Urt. vom 19.11.2003 – 10 AZR 110/03 – Anmerkung RA Blöcker: Der Gesetzgeber beabsichtigt, den Arbeitnehmer durch Zuordnung der Direktversicherung im Insolvenz-Fall zu schützen. (1.5.2004)
|
|
|
Gesamtbetriebsrat verhandelt... |
|
|
Krankenkasse K-AG verändert in Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Organisations-struktur mit der Ziel der Teil-Schliessung von 25 Betriebsdirektionen. Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat handeln den Interessenausgleich und Sozialplan aus. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat der Betriebsdirektion Hannover mit dem Hinweis, daß er für die Aushandlung des Interessensausgleichs der Mitarbeiter Bezirksdirektion Hannover zuständig sei. Beschluß des BAG: Betrifft die Änderung der Organisationsstruktur die Mehrzahl der Betriebe, ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben. BAG, Beschluß vom 23. Oktober 2002 – 7 ABR 55/01
|
|
|
BAG: Kopftuch-Kündigung |
|
|
Kaufhaus-Verkäuferin V besinnt sich ihrer Religion und kündigt nach ihrem Erziehungsurlaub an, zukünftig ein Kopftuch tragen zu wollen. Arbeitgeber A befürchtet, daß insbesondere christliche Kunden fernbleiben und kündigt. Die Firma mit etwa 100 Mitarbeitern befürchtet Probleme.
BAG – Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 Erklärt die Kündigung für unwirksam, da die Firma nicht einmal den Versuch gemacht hat, der Verkäuferin das Tragen des Kopftuchs zu gestatten und auszuproben, ob und wie die Kundschaft reagiert. Es gebe keine Erfahrung – auch bei festgestellten „örtlichen Verhältnissen“, daß die Kunden negativ reagieren.
|
|
|
BAG: Ausdehnung der Probezeit |
|
|
Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschliessen vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit (zugleich Zeitpunkt des Kündigungsschutzes!) einen Aufhebungsvertrag, der einer weiteren „Bewährungszeit“ von 4 Monaten diente. Nachdem sich der Mitarbeiter nicht „bewährt“ hatte, wurde er aufgrund des Aufhebungsvertrages mit bedingter Wiedereinstellung nicht beschäftigt. Das BAG gestattet die „angemessene“ Verlängerung von Probezeiten und empfiehlt die schriftliche Fixierung der Kriterien der Probezeit. BAG, Urteil vom 7. März 2002 – 2 AZR 93/01
Tipp: § 14 Teilzeitbefristungsgesetz gestattet befristete Arbeitsverträge bis zu 2 Jahren! Wir informieren Sie gern!
|
|
|
Höchstzeit kann verkürzt werden.. |
|
|
Baufirma B schliesst aufgrund der geplanten Bauzeit mit dem Ingenieur I einen Arbeitsvertrag für höchstens 48 Monate. Aufgrund der vorzeitigen Fertigstellung des Bauprojektes spricht B vorzeitig eine Kündigung aus. Statt zum vorgesehenen 31.12.2001 soll das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2001 enden. Höchstdauer-Arbeitsverhältnis ist mit befristeter Beschäftigung nicht zu vergleichen. Sinn des Höchstdauer-Arbeitsverhältnisses ist eine Begrenzung der Arbeitszeit, ohne eine Bindung an eine bestimmte Zeit einzugehen. Arbeitsgericht Frankfurt/M. – 7 Ca 4196/01
|
|
|
Lohnfortzahlung bei Azubi-Übernahme |
|
|
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht gegen den Arbeitgeber nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Das Berufsausbildungsverhältnis kann grundsätzlich einen Arbeitsvertrag nicht gleichgestellt wer-den. Ein Berufsausbildungsverhältnis und sich ein daran nahtlos anschließendes Arbeitsverhältnis müssen jedoch im Rahmen der Wartezeitrege-lung einheitlich betrachtet waren, da das EZFG auch Auszubildende als Beschäftigte anzieht. Liegt allerdings eine so genannte Fortsetzungserkrankung vor, unterliegt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung den Einschränkungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG. BAG, Urt. vom 20.8.2003 – 5 AZR 436/02
|
|
|
Noch mehr Arbeitsrecht |
|
|
finden Sie in unseren Sonderseiten zum Arbeitsrecht
|
|
|
Pilot auf Kredit |
|
|
Rückzahlung von Piloten-Ausbildungskosten und dreijährige Bindung rechtmäßig Die Vereinbarung eines Arbeitgebers, mit der Täter einem angehenden Piloten die Ausbildungs-Kosten in Höhe von ca. 34.000 DM finanziert und Zurückzahlung mit Zinsen vereinbart ist insofern zulässig, als jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten zurückzuzahlen sind. Insofern hat der Arbeitnehmer einen deutlichen Berufvorteil, der auch durch eine dreijährige Bindung an den Arbeitgeber nicht übermäßig die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers beeinträchtigt. BAG, Urteil vom 19.2.2004 – 6 AZR 552/02
|
 |