Die natürliche Person haftet in der Regel unbegrenzt, was ihre Kreditwürdigkeit im Geschäfts-verkehr deutlich verbessert. Neben der rechts- und geschäftfähigen Einzel-Person gibt es auch Personen-Mehrheiten in den Formen der nachstehenden Personengesellschaften. Die sogenannte BGB-Gesellschaft (§ 705 ff. BGB) dominiert, weil sie formlos von der kurzen Zweckbindung bei einem Lottospiel-Einsatz bis zur Großveranstaltung oder Bau-ARGE (Arbeits-gemeinschaft) alles umfassen kann. Ein Abgrenzung kommt in Betracht, wenn es sich um kaufmännische Tätigkeiten handelt, da in diesen Fällen die Gesellschaft ggf. nach den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB) und dort normierten Offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) oder Kommanditgesellschaft (KG §§ 171 ff. HGB) zu behandeln ist.
Typische Personengesellschaften
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR §§ 705 ff. BGB)
Grundsätzlich wird empfohlen, für jede Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung zu treffen und auch gesellschaftliche Eignisse und Veränderungen zu protokollieren. Damit können Beweis-schwierigkeiten und Mißverständnisse weitgehend vermieden werden. Lassen Sie sich beraten!