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Kindes-Unterhalt: gestaffelt nach Lebensalter des Kindes und Einkommen des Vaters. Der Kindes-Unterhalt geniesst absoluten Vorrang und wird zusätzlich durch die Strafvorschriften der sog. Unterhaltspflichtverletzung geschützt.
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Ehegatten-Unterhalt: Hier wird auf das Leben während der Ehe und die erzielbaren Einkünfte des bedürftigen Ehegatten abgestellt. In der Regel handelt es sich um einen sog. Differenz-Unterhalt aufgrund der Einkommens-Unterschiede.
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Trennungs-Unterhalt: Für die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung können Ansprüche auf sog. Trennungs-Unterhalt bestehen, da mit der Trennung in der Regel die übliche finanzielle Versorgung gestört wird.
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Nachehelicher Ehegatten-Unterhalt: Auch nach der Beendigung der Ehe können Unterhaltsansprüche bestehen. Hier kommt es auf die gelebte Lebensform der Eheleute an.
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Not-Unterhalt: Ehegatten vereinbaren oft anläßlich der Scheidung, daß ihre Unterhaltsan-sprüche gegenüber den Ehegatten mit Ehe enden und auch für den Fall der Not hierauf ver-zichtet werden soll. Ein derartiger Verzicht ist nichtig, wenn in der Vorausschau zu befürchten ist, daß ein geschiedener Ehegatte in soziale Not geraten kann.
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