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Ehe - Vermögen

Wesen der Ehe

Das Sozialgebilde der Familie beruht auf der zuvor durch Vertrag (Verlöbnis) geschlossenen Ehe, die seit 1875 als sogenannte bürgerliche Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen wird und eine Reihe von Rechten und Pflichten zwischen den Eheleuten begründet. Ob sogenannte Organisa-tions- oder Fortpflanzungsehe soll hier nicht erörtert werden. Es soll nur der Hinweis genügen, daß sich auch das Familienrecht - und erst recht bei Auslandsberührung - ständig wandelt. Deshalb sollte ggf. auch vor der Eheschliessung rechtzeitig sachkundiger Rat eingeholt werden.


Eheliches Güterrecht

Grundsätzlich leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Oftmals gibt es jedoch Anlass, aufgrund vorhandenen Vermögens oder vorhandener Schulden nicht nur inner-halb der Ehe, sondern insbesondere im Hinblick auf das Aussenverhältnis gegenüber Dritten Rege-lungen durch Eintragungen in das Güterrechtsregister zu treffen.Besonders hervorzuheben ist der Schutz vor Zwangsvollstreckungen durch Dritte. Gemäß § 1362 BGB wird gesetzlich vermutet, daß Sachen im Hausstand der Eheleute im Eigentum beider Eheleute stehen.


Zugewinn

Die Ehe ist nach dem Prinzip der Zugewinn- und Gütergemeinschaft angelegt. Das während der Ehezeit zugewachsene Vermögen wird mit dem Ende der Ehe ausgeglichen.
Beispiel: Unternehmer U vermehrt das Vermögen vom Beginn der Ehe bis zur Scheidung um 1.000.000 Euro. Infolge der Scheidung ist ein Ausgleich von 500.000 Euro an die Ehefrau vorzu-nehmen, da es sich um den (gemeinsam) während der Ehezeit erzielten Zugewinn handelt. Schlimm-stensfalls kann diese Ausgleichspflicht zur Verschuldung und Insolvenz des ausgleichspflichtigen Ehegatten führen!


Unterhalt - siehe Unterseite "Unterhalt"