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Das Urteil |
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Unternehmer und unsichere Eheverträge |
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Eheverträge geschiedener Unternehmer verursachen Nachforderungen Viele Unternehmer haben vor und während der Ehe sogenannte Eheverträge geschlossen und Regelungen bezüglich des Zugewinns und des Versorgungsausgleichs getroffen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof achtet besonders auf die „Waffengleichheit“ der Ver-tragsparteien, so daß Verträge unter Druck oder infolge psychischer Notlagen (Schwangerschaft der Ehefrau oder extreme wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit) zur Korrektur und damit zur Nachzahlungspflicht vieler Unternehmer führen können. Hierdurch können letztlich auch betriebliche Vermögenswerte beeinträchtigt werden. Wir informieren Sie gern über die Vor-und Nachteile von Eheverträgen.
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Der gute Namen wird übertragen... |
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Frau Büttner hat mit der Eheschliessung den Namen Goldmann angenommen. Nach 5 Jahren wird die Ehe geschieden. Die geschiedene Frau Goldmann, geb. Büttner, fasst nach drei Jahren wieder Mut und will Herrn Müller heiraten. Da ihnen der Name Müller zu eintönig vorkommt, entscheiden sich die zukünftigen Eheleute Goldmann/Müller für den Namen Goldmann. Dies erbost den Ex-Namensspender Goldmann, der sich dagegen wehrt, dass sein guter Name nun von diesem Herrn Müller in der neuen Ehe getragen werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden dass ein „angeheirateter Name“ in einer späteren Ehe auch von den „neu eingeheirateten Partner“ getragen werden darf, wenn sich die Eheleute der nachfolgenden Ehe hierauf einigen. Insofern bedarf § 1355 Abs. 2 BGB einer Korrektur, die der Gesetzgeber bis zum 31.3.2005 an das Grundgesetz anzupassen hat. BVerfG, Urteil vom 18.2.2004 – 1 BvR 193/97
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Selige Frauenkirche Dresden |
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Erblasser E hatte der Stiftung Frauenkirche in Dresden zu Lebzeiten ein Vermächtnis in Höhe von 4,7 Millionen DM zugedacht. Von Todes wegen hatte E sie mit einem Vermächtnis von 300.000 DM bedacht. Die Tochter und Alleinerbin T des E verklagt nach dessen Tod die Stiftung auf 1,85 Millionen DM. Die Stiftung wendet ein, daß sie nicht mehr um den Betrag bereichert sei, da der Betrag „verbaut“ sei. Merke: Im Falle einer Schenkung durch den Erblasser kann der Pflichteils-Berechtigte gegen den Beschenkten vorgehen, soweit dieser zu Unrecht bereichert ist. Eine Bereicherung ist entfallen, wenn der zunächst Bereicherte gutgläubig die Bereicherung verbraucht oder – in diesem Fall – verbaut hat. Hier stellt sich die Frage, ob die Zuwendung an eine Stiftung eine Schenkung ist, da § 2329 BGB nur von einer Schenkung spricht. OLG Dresden verneint eine Schenkung und wies die Klage ab. Begründung: Hier wurde nicht zur freien Verfügung verschenkt, sondern mit Auflage, Handwerkerrechnungen zu bezahlen. OLG Dresden, Urteil 2.5.2002 - 7 U 2905/01 dazu aber der BGH: In Ergänzung zu dem " Stiftungs-Urteil“ hinsichtlich der Stiftung für die Dresdner Frauenkirche hat der Bundesgerichtshof entschieden, das endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden als pflichteilsergänzungspflichtige Schenkungen i. S. der §§ 2325, 2329 BGB zu behandeln sind. BGH, Urteil vom 10.12.2003 – IV ZR 249/02
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Unterhaltsforderungen Sozialamt gegen Kinder |
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Der Rentner R wird zum Sozial-Fall, da seine Rente zur Bestreitung der notwendigen Kosten im Al-ters- und Pflegeheim nicht ausreichen. Das Sozialamt S der Stadt W leistet daher Sozialhilfe in Höhe insgesamt ca. 25.000 Euro. Nunmehr begehrt die Stadt im Wege eines übergeleiteten Anspruchs von B die Erstattung der Beträge aufgrund der Unterhaltspflicht, die auch Kinder für ihre Eltern haben. B lehnt ab und verweist auf seine normalen einfachen Lebensverhältnisse. Zudem meint B, daß das Sozialamt ihn nach so langer Zeit nicht in Anspruch nehmen könne.
BGH, Urteil vom 23.10.2002 – XII ZR 266/99 Ein in angemessenen Verhältnissen lebender Unterhaltsschuldner muß eine dauernde deutliche Absenkung seines Lebensniveaus nicht hinnehmen, wenn er aufgrund von Leistungen des Sozial-amtes gegenüber einer bedürftigen Person in Anspruch genommen wird. Zudem ist stets zu prüfen, ob im Falle einer längeren Zeit der Geltendmachung der Inanspruchnahme ein Anspruch der Sozialbehörde verwirkt worden ist.
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Zwölf Vornamen - das arme Kind! |
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Zwölf Vornamen schaden der Selbstidentifikation Eltern können grundsätzlich frei über die Vornamen ihres Kindes entscheiden. Sie sind allerdings verpflichtet, das Kindeswohl zu beachten. Dieses Kindeswohl ist verletzt, wenn die Eltern ihrem Kind zwölf Vornamen geben und damit die Selbstidentifikation des Kindes gefährden. Mit dieser Begründung hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht angenommen. BVerfG, Beschluss vom 28.1.2004 - 1 BvR 994/98
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Schulden nach der Trennung |
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Ausgleich der Gesamtschulden der Eheleute nach der Trennung Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt findet der interne Gesamtschuldnerausgleich eines von den Eheleuten gemeinsam eingegangenen Kredites nach der Trennung entweder nach einer Vereinbarung oder unter Berücksichtigung der jeweils dem einzelnen Ehe-gatten allein zugute gekommenen Werte statt. Oberlandesgerichts Frankfurt, Urteil vom 4.8.2004 – 1 U 284/03
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Achtung Änderungen |
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