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Zwangs-Vollstreckung |
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Zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs |
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Falls ein Schuldner nicht freiwillig auf den festgestellten Anspruch des Gläubigers leistet, kann es zur Zwangsvollstreckung mit weiteren Kosten kommen. Deshalb sollten sich Gläubiger und Schuldner - trotz der Krise - frühzeitig verständigen.
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Die richtige Wahl: |
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Gegenstand der Vollstreckung |
Zuständiges Vollstreckungsorgan |
Rechtsmittel |
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Wegen Geldforderungen kann in das bewegliche und ab (750 Euro) in das unbewegliche Vermögen vollstreckt werden |
in das bewegliche Vermögen ist der Gerichtsvollzieher am Wohnort des Schuldners zuständig - bei Immobilar-Vollstreckung: siehe Zwangsversteigerung |
Erinnerung gegenüber dem Gerichtsvollzieher; Vollstreckungsgegenklage gegenüber Gläubiger |
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Wegen Herausgabe von Sachen, z.B. Vorbehaltseigentum, Leihwagen |
Gerichtsvollzieher am Ort des Schuldners oder der beweglichen Sache, auch Eil-Maßnahmen, sog. dinglicher Arrest |
s.o. |
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Wegen Forderungspfändung z.B. Gehalts-, Steuerrückerstattung, Konto-Pfändung mit Beachtung der Pfändungsschutzgrenzen |
Gericht am Wohnort erläßt sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluß |
Beschwerde |
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Es gilt das Windhund-Prinzip! |
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Wer zuerst ankommt, ist Sieger. Viele Gläubiger beklagen sich über die schleppende Bearbeitung der überlasteten Inkasso-Büros oder über Kanzleien, in denen die schlechtbezahlte Vollstreckungs-arbeit den Sachbearbeitern im Hinterzimmer überlassen wird.
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Eidesstattliche Versicherung ist oftmals sinnlos! |
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Die eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse bewirkt die mit Strafe bedrohte vollständige Auskunft des Schuldners über sein Vermögen. Man sollte vom Schuldner in jedem Falle eine Vermögensübersicht anfordern. Wer aber die eidesstattliche Versicherung beantragt, bewirkt oftmals den Verlust der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners, wenn dieser anschlies-send bei den Banken und im "Wirtschaftsleben gesperrt" wird. Und mit dem Verlust der wirtschaft-lichen Stellung verliert auch der Gläubiger! Vielen Kanzleien und Inkasso-Büros fehlt hier das richtige "Fingerspitzengefühl", weil sie nur formaljuristisch und ohne kaufmännisches Gefühl arbeiten!
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Vollstreckungs-Hindernisse |
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Die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid ist unzulässig, wenn der Vollstreckungstitel im materiell rechtswidrig und die Durchführung des Mahnverfahrens, in dem der Anspruch nur vereinfacht geprüft wird, missbräuchlich veranlasst wurde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das gerichtliche Mahnverfahren nicht durch den Arzt, sondern durch einen Factoring-Unternehmen betrieben wird und der Schuldner im Mahnverfahren gezwungen wäre, Einzelheiten aus den Arzt-Patient-Verhältnis preiszugeben. In diesem Fall ist der Vollstreckungsbescheid wegen der unter Verletzung der Schweigepflicht des Arztes erfolgten Abtretung nach § 203 StGB i.V.m. § 134 BGB materiell rechtswidrig und die anschließende Vollstreckung nach § 826 BGB auf Grund der Kenntnis des Gläubigers sittenwidrig. Landgericht Heilbronn, Urt. vom 26.2.2003 – 1b O 192/02 = NJW 2003,2389
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