AKTUELL: UNSERE SCHWERPUNKTE 2011: Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht - Erbrechtliche Regelungen. +++ Wir möchten schlichten. +++ Sie haben Probleme im Recht? +++ Wir möchten Ihnen Informationen + Beratungen bieten +++ Wir empfehlen Ihnen Überlegungen und Beratungen i n R u h e und Beachtung etwaiger Fristen. Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. KARLSRUHE Telefon 0721-23637. Und bitte BEACHTEN SIE: Die Rechtsprechung ändert sich tagtäglich - deshalb erfolgen unsere Hinweise ohne Gewähr! Wir freuen uns auf Sie!

Zwangs-Vollstreckung

Zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs

Falls ein Schuldner nicht freiwillig auf den festgestellten Anspruch des Gläubigers leistet, kann es zur Zwangsvollstreckung mit weiteren Kosten kommen. Deshalb sollten sich Gläubiger und Schuldner - trotz der Krise - frühzeitig verständigen.


Die richtige Wahl:

Gegenstand der Vollstreckung Zuständiges Vollstreckungsorgan Rechtsmittel  
Wegen Geldforderungen kann in das bewegliche und ab (750 Euro) in das unbewegliche Vermögen vollstreckt werden in das bewegliche Vermögen ist der Gerichtsvollzieher am Wohnort des Schuldners zuständig - bei Immobilar-Vollstreckung: siehe Zwangsversteigerung Erinnerung gegenüber dem Gerichtsvollzieher; Vollstreckungsgegenklage gegenüber Gläubiger  
Wegen Herausgabe von Sachen, z.B. Vorbehaltseigentum, Leihwagen Gerichtsvollzieher am Ort des Schuldners oder der beweglichen Sache, auch Eil-Maßnahmen, sog. dinglicher Arrest s.o.  
Wegen Forderungspfändung z.B. Gehalts-, Steuerrückerstattung, Konto-Pfändung mit Beachtung der Pfändungsschutzgrenzen Gericht am Wohnort erläßt sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Beschwerde  

Es gilt das Windhund-Prinzip!

Wer zuerst ankommt, ist Sieger. Viele Gläubiger beklagen sich über die schleppende Bearbeitung der überlasteten Inkasso-Büros oder über Kanzleien, in denen die schlechtbezahlte Vollstreckungs-arbeit den Sachbearbeitern im Hinterzimmer überlassen wird.


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Eidesstattliche Versicherung ist oftmals sinnlos!

Die eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse bewirkt die mit Strafe bedrohte vollständige Auskunft des Schuldners über sein Vermögen. Man sollte vom Schuldner in jedem Falle eine Vermögensübersicht anfordern. Wer aber die eidesstattliche Versicherung beantragt, bewirkt oftmals den Verlust der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners, wenn dieser anschlies-send bei den Banken und im "Wirtschaftsleben gesperrt" wird. Und mit dem Verlust der wirtschaft-lichen Stellung verliert auch der Gläubiger! Vielen Kanzleien und Inkasso-Büros fehlt hier das richtige "Fingerspitzengefühl", weil sie nur formaljuristisch und ohne kaufmännisches Gefühl arbeiten!


Vollstreckungs-Hindernisse

Die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid ist unzulässig, wenn der Vollstreckungstitel im materiell rechtswidrig und die Durchführung des Mahnverfahrens, in dem der Anspruch nur vereinfacht geprüft wird, missbräuchlich veranlasst wurde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das gerichtliche Mahnverfahren nicht durch den Arzt, sondern durch einen Factoring-Unternehmen betrieben wird und der Schuldner im Mahnverfahren gezwungen wäre, Einzelheiten aus den Arzt-Patient-Verhältnis preiszugeben. In diesem Fall ist der Vollstreckungsbescheid wegen der unter Verletzung der Schweigepflicht des Arztes erfolgten Abtretung nach § 203 StGB i.V.m. § 134 BGB materiell rechtswidrig und die anschließende Vollstreckung nach § 826 BGB auf Grund der Kenntnis des Gläubigers sittenwidrig.
Landgericht Heilbronn, Urt. vom 26.2.2003 – 1b O 192/02 = NJW 2003,2389