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Fälligkeit § 271 I BGB |
Verzug § 286 I BGB |
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Leistung und Gegenleistung sind grundsätzlich sofort fällig, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Fälligkeit wird verändert durch Stundungen, Ratenzahlungsvereinbarungen u.ä. |
Verzug setzt einen gesetzlich oder vertraglich feststellbaren Zeitpunkt, d.h. Kalendertag voraus. Ist ein Kalendertag nicht bestimmt, so muß eine angemessene Frist gesetzt werden, um den Verzug mit Fristablauf herbeizuführen. Es empfiehlt sich, Mahnungen so zu gestalten, daß die anzufordernde Leistung bezeichnet wird, eine Frist gesetzt wird und Maßnahmen angedroht werden. |
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Die Fälligkeit berechtigt nur, die Leistung zu fordern. Wird diese nicht erbracht, bedarf es in der Regel einer Mahnung mit einer angemessenen Frist. |
Mit Eintritt des Verzuges ist der Leistungsgläubiger berechtigt, gesetzliche Zinsen (5% oder 8% über dem Basiszinssatz) oder gegen Nachweis den entstandenen Schaden nachzuweisen; nach jüngster BGH-Rechtsprechung sogar entgangenen, aber glaubhaft gemachten Aktien-Gewinn! Es wird also teuer! |
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