Es wird routinemäßig empfohlen, vor der Geltendmachung von Ansprüchen zu prüfen, ob ein An-spruch tatsächlich besteht. Eine solche Anspruchs-Grundlage muß ggf. anhand des Gesetzes nachgewiesen werden können, z.B. ein Kaufvertrag anhand von § 433 I BGB.
Anspruchsgegenstände
Geld-Forderungen
Zins-Forderungen
Auskunftsansprüche
Feststellungen
Beweis-Fähigkeit und Beweis-Last
Forderungen werden oftmals insgesamt (dem Grunde nach) oder teilweise (der Höhe nach) bestritten, so daß empfohlen wird, Beweis-Material bereitzuhalten, d.h. a) S achverständige b) A ugenschein c) P arteivernehmung d) U rkunden (Verträge, Quittungen) b) Z eugen. Im Klartext: Wer etwas behauptet, muß es notfalls auch beweisen können! (Beweis-Last)