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Das Urteil

BGH gegen "Göttinger Gruppe"

Ein Kapitalanlageinteressent muss über die Vor- und Nachteile eines angebotenen Kapitalanlagemodels vollständig und richtig informiert werden.
BGH, „Göttinger Gruppe“-Urteil vom 21.3.2005 – II ZR 310/03;


Bank als Testamentsvollstrecker

Nachlass-Management als Testamentsvollstreckung erlaubt.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz verneint, in denen Banken für ein Nachlass-Management und damit für Testamentsvollstreckungen geworben hatten. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist zu verneinen, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit auf Vermögensbewertung und Verwaltung liege.
BGH, Urteile v. 14.2.2005 - I ZR 182/02 u.I ZR 213/01


Südwestbank AG: Rückvergütung

Südwestbank AG kassiert Rückvergütungsprovisionen: Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Südwestbank AG Stuttgart zur Rückzahlung des eingesetzten Kapitals und zusätzlich zur Zahlung des entgangenen Gewinns verurteilt. In diesem Fall hatte eine Klägerin über mehrere Jahre Termingeschäfte über einen Vermögensverwalter getätigt. Die Bank überwies diesem Vermögensverwalter einen Teil aus ihren Provisionszahlungen für abgewickelte Termingeschäfte zurück, ohne die Kundin zu informieren. Das Gericht sah in dieser klammheimlichen Provisionsteilung ein Kick-back-Zahlung zum Nachteil der Kundin und beanstandete diese Tendenz der Provisionsschinderei. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Bank überlegt eine Nichtzulassungsbeschwerde.
OLG Stuttgart, Urteil v. 16.2.05 – 9 U 171/03 (2.3.05)


Bank verursacht Insolvenz - keine Bürgen-Haftung!

Eine Bank, die ihrem Kunden zum Zwecke der Sanierung einen Kontokorrentkredit gewährt und einen innerhalb der Vereinbarung liegenden Scheck nicht einlöst und dadurch den Insolvenzantrag über das Vermögen des Bankkunden auslöst, verwirkt ihren Bürgschaftsanspruch gegen den Bürgen. Dies gilt auch bei üblicherweise jederzeit kündbaren Kontokorrent-Kreditverträgen, wenn der Kunde nur innerhalb des Kontokorrents verfügt hat und somit ein Kündigungsgrund nicht ohne weiteres gegeben ist.
BGH, Urteil vom 6.7.2004 – XI ZR 254/02


Neue Hoffnung bei "Schrott-Immobilien"

In Deutschland wird mit ca. 300.000 Geschädigten im Zusammenhang mit sogenannten "Schrott-Immobilien" gerechnet. Gemeint sind damit vor allem Anleger, die überwiegend unerfahren dem Zusammenspiel von Immobilien-Vertriebs-"Drückerkolonnen" und finanzierenden Banken zum Opfer fielen.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes verschaffte in einigen Fällen die Möglichkeit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Dies war in der Praxis oftmals umsetzbar, weil die Betroffenen das Geld zur Rückzahlung nicht hatten.
Weiterhin lag in vielen Fällen kein sog. "verbundenes Geschäft" vor, da Darlehens-Vertrag und Immobilien-Kaufvertrag getrennt gewertet wurden. Hinzu kam die Problematik des Haustürwiderrufsgesetzes und des Verbraucher-Kredits.
Sensationell werden daher die Urteile des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (Bisherige Urteile des II ZR 392/02 bzw. 395/02, 374/02, 385/02, 393/02, 407/02 gewertet. Der II. Zivilsenat erklärt sinngemäß die Urteile des XI. Zivilsenats für eine Demontage des Verbraucherschutzes.
Mit Spannung wird eine Vorlage des Landgerichts Bochums vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH (Az.: C 350/03) betrachtet. Das Landgericht Bochum erachtet die Vertriebsmethoden der Immobilienverkäufer als Verstoß gegen die Vorgaben des Europäischen Verbraucherrechts. Die betroffenen Finanzierer, u.a. die "Badenia-Bausparkasse" und "Hypo-Vereinsbank sind involviert.


Erst Kapitalanlage - jetzt auch Prozess-Verlust..

Bundesverfassungsgericht, Beschl. 2 BvR 742/02

Getäuschte Anleger können sich nicht auf den Schutz der §§ 88 BörsenG i.V.m. § 826 BGB stützen, da das Börsengesetz nur den Kapitalmarkt und nicht einzelnen Anleger schützt.
Deshalb durfte der sogenannten „Anleger-Schutzkanzlei“ Rotter auch keine Akteneinsicht in die Strafakten des LG Hildesheim gewährt werden.

Zur Beachtung: Etwas anderes gilt bei bewusst falschen Ad-hoc-Meldungen (Fall Bodo Schnabel COMROAD-AG). Hier stellt sich die Frage zusätzliche Probleme der tatsächlichen Kurs-Beeinflussung ab 1.7.2002: 4. Finanzmarktförderungsgesetz

Schadensersatz für Comroad-Aktionäre?
Mit der rechtskräftigen Verurteilung des Bodo Schnabel durch das Urteil der Landgerichts Mün-chen vom 21.11.02 haben sich gleich diverse Kanzleien nach amerikanischen Muster gemeldet, um auf ihre geplanten Massen-Klagen auf Schadensersatz aufmerksam zu machen. Unzutreffende Börsen-Mitteilungen (Ad-hoc-Meldungen) und das in diesem Falle vorliegende Geständnis des Herrn Schnabel soll die geplanten Prozesse rechtfertigen. Nach der jetzigen Sach- und Rechtslage ist jedoch nicht auszuschliessen, daß die Anleger durch weitere Kosten und Risiken erneut geschä-digt und die nicht gerade pressescheuen Kanzleien die einzigen Nutzniesser dieser Aktion sind. Jedem prozessbereiten Aktionär wird dringend empfohlen, sich die Kosten und das Prozess-Risiko schriftlich darlegen zu lassen. Übrigens: Auch die Erst-Beratung ist kostenpflichtig! Wer schützt vor den "Anlageschützern?"


Der getäuschte Rentner..

Die B-Bank richtet die automatisierte Kontoauskunft so ein, daß die Rentenüberweisungen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden. Rentner R hebt 300 Euro ab, weil er irrig von einem Guthaben ausgeht. Nunmehr berechnet die Bank Überziehungs-zinsen.

dazu der BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 86/00:
Die Bank handelt mit dieser Irreführung wettbewerbswidrig!


Kreditkündigung trotz Kenntnis bei Abschluß

Eine ausserordentliche Kredit-Kündigung ist unzulässig, wenn die Kündigungsgründe schon bei Vertragsabschluß bekannt waren.
BGH, Urteil vom 7.5.2002 - XI ZR 236/01


Deutsche Bank verletzt Schweigepflicht

Der Ex-Vorstandssprecher und heutige Aufsichtsratsvorsitzende der Deutschen Dank Rolf Breuer bekundete im Februar 2002: "Was man alles lesen und hören kann, ist ja, daß der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Eigenmittel zur Verfügung zu stellen." Gemeint war der Milliarden-Konzern des Herrn Leo Kirch. Das Oberlandesgericht München verurteilte die Deutsche Bank, da Herr Breuer als Organ der Deutschen Bank nicht persönlich in deren Verantwortung eingebunden sei und für die Bank gesprochen habe. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann die Deutsche Bank die sog. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Damit ist die Deutsche Bank nach den Ermittlungen gegen Ackermann erneut in die Kritik der Justiz geraten.
OLG München, Urteil vom 10.12.2003

Wie dicht ist die Deutsche Bank?
Das fragte sich die Börse im Mai 2004, als die Bank für instutionelle Anleger "vertraulich" bekanntgab, daß die Postbank-Aktie nicht das vorgesehene Geld anläßlich der Emission wert sei....


Opitionsscheine - Verlust-Warnung

Anleger K hatte beim Discountbroker Consors Wertpapiergeschäfte mit Optionsscheinen abge-schlossen. Der Kunde hatte sich gegen Ende der Laufzeit nicht um seine Wertpapiere gekümmert. Es kam zu Wertverlusten. Der Kunde macht Schadensatzansprüche geltend mit der Behauptung, daß Kreditinstitut hätte ihn rechtzeitig vor Fälligkeit auf die sich abzeichnende Verschlechterung hinweisen müssen.
Der BGH gab ihm unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel recht. Bei bevorstehenden Wertverlusten muß die Bank aufgrund der „Sonderbedingungen für Wertpapier-geschäfte“, die in der Kreditbran-che üblich sind, den Kunden deutlich und rechtzeitig warnen und auf die bevorstehende Fälligkeit hinweisen.
BGH, Urt. XI ZR 197/01


Last-Rückgabe - nur mit Information

Bankkunde K hatte eine Lebens- und Unfallversicherung über Kapitaldeckung in Höhe von 80.000 DM, ein Krankenhaustageld von 20 DM und eine Rente von monatlich 390 DM abgeschlossen. Als die Versicherung die Erst-Prämie von 31,44 DM abbuchen wollte, wies das Konto nicht das erforderliche Guthaben auf. Die Sparkasse liess daher die Lastschrift mangels Deckung zurückgehen
Der Versicherungsnehmer und Bankkunde K erlitt sieben Tage nach Fälligkeit des Erstbeitrages einen Schwerstunfall und verklagte die Sparkasse auf 50.000 DM
Die Schuldnerbank (Zahlstelle) ist regelmäßig verpflichtet, den Kontoinhaber unverzüglich über Nichteinlösung zu benachrichtigen, um ihn in die Lage zu versetzen, für die rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung sorgen zu können
BGH, Urt. v. 28.2.1989 - XI ZR 80/88


Hinweispflicht bei Lastschriftverweigerung

Bankkunde K hatte eine Lebens- und Unfallversicherung über Kapitaldeckung in Höhe von 80.000 Euro, ein Krankenhaustageld von 10 Euro und eine Rente von monatlich 190 Euro abgeschlossen. Als die Versicherung die Erst-Prämie von 31,44 Euro abbuchen wollte, wies das Konto nicht das erforderliche Guthaben auf. Die Sparkasse liess daher die Lastschrift mangels Deckung zurückgehen
Der Versicherungsnehmer und Bankkunde K erlitt sieben Tage nach Fälligkeit des Erstbeitrages einen Schwerstunfall und verklagte die Sparkasse auf 50.000 Euro.
Die Schuldnerbank (Zahlstelle) ist regelmäßig verpflichtet, den Kontoinhaber unverzüglich über Nichteinlösung zu benachrichtigen, um ihn in die Lage zu versetzen, für die rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung sorgen zu können.
BGH, Urt. v. 28.2.1989 - XI ZR 80/88


Auch schlechte Kredit-Verträge sind einzuhalten.

Ein Kredit kann nach § 490 Abs. 2 BGB durch den Kreditnehmer im Falle berechtigter Interessen außerordentlich gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Darlehensnehmer aufgrund des Fehlens eines wichtigen Grundes jedoch nicht zu, wenn er sich lediglich durch den Wechsel zu einer günstigeren Bank umschulden will und auch noch bereit ist, Vorfälligkeitszinsen zuzahlen.
LG München I – 28 O 12189/03


Bank muß Anleger-Profil beachten!

Falsche Empfehlung der Bank bei Argentinien-Anleihen führt zum Schadensersatzanspruch.
Eine Bank muß ihre Kunden anlegergerecht, d.h. entsprechend dem Risiko-Profil des Anlegers (mittel- oder risikoreich) beraten. Einem mittelmäßig risikobereiten Anleger darf daher nicht eine äusserst riskante Anleihe empfohlen werden. So urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt und gab dem Anleger allerdings ein Mitverschulden von 30% anheim. Denn dieser hätte erkennen können, die Bank nicht nur eine Beraterfunktion, sondern auch ein Provisionsinteresse gehabt habe.
Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 23 U 281/03)