Grundsätzlich besteht das Bankgeheimnis noch. Behörden, insbesondere die Steuerfahndung und die Staatsanwaltschaft können jedoch auf bloßem Verdacht hin, Durchsuchungen der Bank anord-nen und auch "Zufalls-Funde" verwerten. Ein zunehmendes System von Kontroll-Mitteilungen (z.B. Geldwäschegesetz u.ä.) sowie der Drittschuldner-Auskunft jedes pfändenden Gläubiger beeinträchtigen zunehmend das Bankgeheimnis.
Problem-Kreise
Erben haben Auskunftsanspruch, nicht aber Pflichtteilsberechtigte
Bevollmächtigte
Scheck-Empfänger über Deckungswahrscheinlichkeit
Überweisungs-Empfänger
"Wilde Lastschriften" mit unzureichenden Anschriften WARNUNG
Auskunftsanspruch des Bürgen über den Hauptschuldner
Zinsabschlagsgesetz
AGB-Einverständnis des Kunden zur Bankauskunftsteilung Widersprechen Sie!
Berichtigungs-Pflichten
SCHUFA und Bank-an-Bank-Auskunft
beruhen in der Regel auf Gegenseitigkeisverhältnissen und Mitgliedschaften. Akute Störungen (Kündigungen, Pfändungen, Eidesstattliche Versicherungen) sind meistens problemlos. Denn: Wer Kredit geben soll, hat ein berechtigtes Interesse an Kontroll-Auskünften! Bedenklich sind jedoch Eintragungen, die noch nach Beseitigung der Störung beibehalten werden.
Tipps:
Vollständige Auskunft über alle Einträge mit der Versicherung der Vollständigkeit verlangen.
Nachteilige und unbrechtigte Auskünfte unter Fristsetzung beseitigen lasssen!
Ansprüche wegen Kreditgefährdung § 824 BGB (Fahrlässigkeit genügt) oder sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) prüfen.
Ggf. Einschaltung des Datenschutzbeauftragten und/oder des Bundesamtes für Finanzdienstleistungen.
Ansprüche können sich nach neuem Recht (§ 311 III BGB) gegen Bank-Mitarbeiter direkt erstrecken!