 |
 |
 |
|
|
Aufklärungs- und Beratungs-Pflichten |
|
|
Nicht nur vertragliche Pflichten! |
|
|
"Du bist für das verantwortlich, was Du Dir vertraut machst" ..heißt es in "Kleinen Prinzen". Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt Schutzpflichten, die schon bei der a) Vertrags-Anbahnung (§ 311a II BGB), d.h. erster Geschäftskontakt auch ohne Vertrag beginnen, b) mit Vertrags-Abschluß c) und nach Vertrags-Abschluß (z.B. Rückruf-Aktion)!
|
|
|
Aufklärungs-Pflichten |
|
|
Aufklärungs-Pflichten sind für die Bank insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde erkennbar falsches Wissen oder falsche Vorstellungen erläutert, so daß der Bank-Mitarbeiter auch ungefragt Richtigstellungen vorzunehmen hat oder in anderer geeigneter Weise den Irrtum des Kunden korrigieren muß.
|
|
|
Beratungs-Pflichten |
|
|
Ein Bank-Kunde geht von der Vorstellung aus, daß der Bank mehr von der Geld-Anlage und Geld-Vermehrung versteht. Dies gilt erst recht, wenn sich der Kunde mit konkreten Fragen an die Bank wendet. In diesem Falle hat die Bank, den Kunden - ggf. gegen Gebühren zu beraten. Unter Ber-atung versteht die Auskunftserteilung oder die Empfehlung zu einem bestimmten Verhalten. Leider denken viele Banker an hauseigene Produkte und verursachen auf diese Weise mehr als einen Ver-trauensschaden!
|
|
|
Warn-Pflichten |
|
|
"Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein". Der extremste Fall der Schutzpflichten ist die Warn-Pflicht.
Beispiel: In bankinternen Kreisen gibt es konkrete Anhalts-Punkte für eine bevorstehende Insol-venz der Firma Insolvenzia-Handels-GmbH. Die Bank hat schon eigene Forderungen wertberichtigt. Trotzdem gibt (aus welchen Gründen auch immer?) sinngemäß die Auskunft: "das ist eine solide Firma". Daraufhin beteiligt sich der Bankkunde an der Firma, die voraussehbar in die Insolvenz fällt.
|
 |