Das frühere Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) ist mit der Schuldrechtsre-form in den §§ 305-310 BGB integriert worden. Zusätzlich gibt bei den Banken (AGB-Banken) und Sparkassen (AGB-Sparkassen) eigene Geschäftsbedingungen. Eine spezielle Bank-Klausel ist die allgemeine Bestimmung der Bank, daß sie bei einer Verschlech-terung der Vermögenslage des Schuldners oder eines Dritten (z.B. Bürgen) Kredite jederzeit kün-digen kann.
Beispiel: A hat einen persönlichen Kredit aufgenommen. Bei der Bewilligung des Kredites wurde die wirtschaftliche Situation des A dargestellt. A zahlt seine Raten pünktlich. Aber in der Firma kommt es zur Kurzarbeit und A wird in den Vorruhestand versetzt. Sein Einkommen sinkt um 30%. § 19 AGB-Sparkassen gestattet das Verlangen weiterer Sicherheiten oder sogar die Kündigung des Kredites, wenn in den Verhältnissen des Kreditnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder droht.
Sinn und Zweck der AGB
Die AGBs werden in der Regel einseitig von einem wirtschaftlich überlegenen Verwender eingesetzt a) per Formular b) per Textbau-Stein, so daß die Rechtsprechung schon dann von AGBs spricht, wenn ein Text drei Mal zur Verwendung beabsichtigt ist.
Typische AGB-Beanstandungen
Überraschungs-Klauseln
Unangemessenheits-Klauseln
Unklarheiten
Haftungs-Maßstäbe (nur Vorsatz)
Haftungs-Begrenzung
AGB müssen ausdrücklich vereinbart werden!
Grundsätzlich müssen die AGB vereinbart werden und dem jeweils anderen Teil zur Kenntnis gebrachzt werden. Nur im Massenverkehr genügt der Aushang.
Fehlerhafte AGB: Wertungsmöglichkeit oder Gesetz!
Im Falle fehlerhafter AGBs wird keine gesetzliche Nichtigkeit des übrigen Vertrages angenommen. Vielmehr gelten nunmehr die gesetzlichen Vorschriften.