Grundsätzlich gilt: Leistung und Gegenleistung: § 611 BGB gibt nur einen Anspruch bei geleisteter Arbeit. Der Lohn ist ggf. zu schätzen, falls keine Beträge im Vertrag oder tarifvertraglich vereinbart worden sind. Grundsätzlich ist für gleiche Arbeit gleicher Lohn zu zahlen. Gleichbehandlungs-Grundsatz!
Entgeltfortzahlung für Betriebsräte (Lohnausgleichs-Prinzip) § 37 BetrVG
Betriebs-Risiko-Lehre: Lohnzahlungspflicht bei Störungen im Betrieb des Arbeitgebers
Lohnfortzahlung im Falle Krankheit Entgeltfortzahlungsgesetz 6 Wochen, danach Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse (§§ 47 SGB V) 70% des Regellohns - maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren (§ 48 SGB V)
Einschränkung während des Streiks § 146 SGB III)
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Kennen Sie mein Skriptum "Arbeitsrecht"? Dort erfahren Sie beispielsweise wichtige Unterscheidungen (mit Seitenanzahlen): Können Sie folgende Unterschiede erklären?