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Betriebsverfassungs-Recht

Betriebsbezogene Mitbestimmung

im Gegensatz zu den Parteien des Tarif-Vertrages (Arbeitgeberverbände - Gewerkschaften) ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung innerhalb des Betriebes bestimmt.
Der Betriebsrat ist der Repräsentant aller Arbeitnehmer und zur Einhaltung der Friedenspflicht und zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber verpflichtet.


Inhalt des Betriebsverfassungsgesetzes 2002

Errichtung von Betriebsräten § 1 BetrVG in Betrieben ab 5 Mitarbeitern
Abgrenzung der Gewerkschaften von Betriebsrat und Arbeitgeber § 2 BetrVG
Betriebsrat, Betriebs-Versammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Entgeltzahlungspflicht für Betriebsräte (Lohnausfallprinzip) § 37 BetrVG
Betriebs-Versammlung contra Mitarbeiter-Versammlung § 42 BetrVG
Streikverbot - Partei-Neutralität - Unabhängigkeit von der Gewerkschaft
Verbot der Ausländer-Feindlichkeit und Gebot der Gleichbehandlung § 75 BetrVG
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates § 87 BetrVG
Unterrichtungs- und Beratungsrechte §90 BetrVG
Mitbestimmung bei Kündigungen § 102 BetrVG